Vorgaben
zur Aufrüstung, Schaffung neuer Hochschulgesetze oder eines einheitlichen
Arbeitsgesetzbuches: Die gesellschaftspolitische Agenda der Bundesrepublik
wird von der Bertelsmann-Stiftung entworfen. Diese “gemeinnützige”
und steuerbegünstigte “Reformwerkstatt”, die zugleich das größte Aktienpaket
am Bertelsmann-Konzern als weltweit viertgrößten Medienunternehmen
hält, stellt die erfolgreichste Public-Private-Partnership dar – nicht
allein auf Firmenprofit, sondern zugleich auch auf gesellschaftliche
Steuerung ausgerichtet.” (2)
2. Bertelsmann-AG und verbundene Unternehmen
Die Bertelsmann AG ist einer der weltgrößten Medienkonzerne.
76,9% des Aktienkapitals der AG werden von der Bertelsmann Stiftung
gehalten. Die Stiftung zählt zu den wichtigsten neoliberalen Politikberatern
im Land und dient dabei auch den wirtschaftlichen Interessen des Weltkonzerns.
Die Tätigkeit der Stiftung heute ist dadurch geprägt, dass sie sich
über sog. think tanks (3), die eng mit den Tochtergesellschaften
der Bertelsmann AG kooperieren, als Dienstleister auf dem Markt der
sog. Politikberatung betätigt, de facto jedoch als Agentur u.a. für
sog. trojanisches Marketing (4) den Tochtergesellschaften der Bertelsmann
AG, wie z. B. Arvato bzgl. Hard- und Software, Adressenbeschaffung
u. ä. zuarbeitet und Folgeaufträge akquiriert. Das Entgelt für
diese Marketingdienstleistung läuft über die wenig transparente Gewinnverteilung
innerhalb des Konzerns. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Marketingdienstleistung
der Stiftung, die mit der Beeinflussung des Politikbetriebs in Deutschland
einhergeht, eine geldwerte Dienstleistung darstellt, die wirtschaftlich
der Bertelsmann AG, ihren Tochtergesellschaften sowie dem Stifter
Reinhard Mohn und dessen Familie zufließt.
3. Personelle Verflechtungen zwischen Stiftung und Unternehmen
(5)
Zwischen der Bertelsmann Stiftung und der Bertelsmann AG sowie
zu den mit der AG verbundenen Unternehmen bestehen darüberhinaus vielfältige
personelle Verflechtungen. Dr. Gunter Thielen ist Vorsitzender
des Vorstands der Bertelsmann Stiftung und Vorsitzender des
Aufsichtsrates der Bertelsmann AG. Prof. Dr. Dieter H. Vogel
ist Vorsitzender des Kuratoriums der Bertelsmann Stiftung und
Gesellschafter der Bertelsmann-Verwaltungsgesellschaft und geschäftsführender
Gesellschafter der Lindsay Goldberg Vogel GmbH (6). Reinhard Mohn
ist Mitglied des Kuratoriums der Stiftung und Ehrenvorsitzender
des Aufsichtsrates der Bertelsmann AG, sowie Gesellschafter der Bertelsmann-Verwaltungsgesellschaft.
Dr. Wulf H. Bernotat (E.ON) ist Mitglied des Kuratoriums der
Stiftung und Mitglied des Aufsichtsrates der Bertelsmann
AG. Liz Mohn ist stellvertretendes Vorstandsmitglied der Stiftung
und Mitglied im Aufsichtsrat der Bertelsmann AG; darüber
hinaus ist sie Vorsitzende der Gesellschafterversammlung der Bertelsmann-Verwaltungsgesellschaft.
Tochter Dr. Brigitte Mohn ist Mitglied des Vorstandes der Bertelsmann
Stiftung und Mitglied des Aufsichtsrates der Bertelsmann-AG.
Auch sie ist Gesellschafterin der Bertelsmann-Verwaltungsgesellschaft(7).
Familie Mohn hält im übrigen 23,1 % des Aktienkapitals an der Bertelsmann
AG.
II. Rechtliche Beurteilung
Fraglich ist, ob bei diesen Strukturen noch der Tatbestand der Gemeinnützigkeit
iSv. §§ 52 ff. AO erfüllt ist. (8)
Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen der „Gemeinnützigkeit“
und die daraus folgende Steuerbefreiung gegeben sind, sind die §§
52 ff. AO einschlägig (9). Im Rahmen dieser kurzen Expertise können
nur die ins Auge springenden Rechtsprobleme angesprochen werden, nämlich
a) welchen in der Satzung geregelten Zweck
die Stiftung angeblich hat, welches der heute tatsächlich ausgeübte,
von der ursprünglichen Satzung möglicherweise erheblich abweichende
Zweck der Bertelsmann Stiftung ist und welche rechtlichen Konsequenzen
ggf. daraus resultieren,
b) ob die im Wesentlichen politikberatenden/
-ersetzenden Dienstleistungen der sog. „think tanks“ (de facto: Agenturen
für trojanisches Marketing) als sog. Zweckbetriebe der Stiftung i.S.v.
§ 65 AO zulässig sind,
c) ob die Stiftung mit ihrem heutigen, politikberatenden/-ersetzenden
Dienstleistungsumfang noch dem Gebot der Selbstlosigkeit
iSv. § 55 AO bzw. dem Gebot der Ausschließlichkeit
i.S.v. § 56 AO genügt.
Zu a)
(1) Die im Internet unter www.bertelsmann-stiftung.de
nachzulesende Satzung der Bertelsmann Stiftung aus dem Jahre 1977
in der Fassung vom 20.12.2007 ist hinsichtlich des dort geregelten
Stiftungszwecks immer noch zu unbestimmt, als dass sie nach der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (10) den Kriterien der §§ 52 ff. AO genügen dürfte:
Es fehlt die gebotene Konkretisierung, auf welche Art und Weise die
in der Satzung genannten Zwecke verwirklicht werden sollen (§ 60
I AO). Die Satzung lässt entgegen der Rechtsprechung des BFH nicht
erkennen, dass die Stiftung ausschließlich selbstlose steuerbegünstigte
Zwecke verfolgt. Anhand dieser unbestimmten Satzung konnte und kann
das Finanzamt nicht überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Steuervergünstigung vorliegen. Die bloße Angabe eines oder
mehrerer, der in § 52 AO genannten gemeinnützigen Zwecke ohne hinreichende
Konkretisierung – wie hier – genügt nicht. Es fehlt deshalb bereits
an der sog. formellen Satzungsmäßigkeit. (11).
(2) Die Bertelsmann Satzung enthält ferner in §§ 23, 24 eine
Art „Änderungsvorbehalt“, wonach die Satzung geändert bzw. die Aufgaben
der Stiftung „den Notwendigkeiten veränderter Zeitumstände folgend,
im Rahmen der Gemeinnützigkeit und im Sinne des Stifterwillens, wie
er in der Satzung niedergelegt ist, behutsam durch Satzungsänderung
weiterentwickelt werden“ kann. Mit dieser Änderungsermächtigung, die
die Wirksamkeit der Änderung nicht einmal von der erneuten Prüfung
bzw. Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde abhängig macht, ist,
abgesehen von der schon unbestimmten Regelung der Verwirklichung
des Stiftungszwecks in § 2, dieser de facto auch noch nach dem Stifterwillen
beliebig änder - und erweiterbar. Auch dieser Änderungsvorbehalt
steht im Widerspruch zu §§ 52, 60 AO.
(3) Die heute feststellbaren Aktivitäten der Bertelsmann Stiftung,
insbesondere die umfänglichen Dienstleistungen der sogenannten Politikberatung
in Form des trojanischen Marketings zugunsten der Bertelsmann AG
und deren Tochtergesellschaften sind in der Stiftungssatzung überhaupt
nicht konkretisiert und nicht einmal im Ansatz erwähnt. Würde man
– wie vom Gesetz gefordert – in die Satzung hineinschreiben, wie der
Stifter die angeblich gemeinnützigen Zwecke konkret verwirklicht sehen
will, würde sofort ins Auge springen, dass die angestrebten Ziele
gerade nicht der Allgemeinheit, sondern dem Stifter, seiner Familie
und dem Konzern durch massive Steuerersparnis für privatnützliche
politische Aktivitäten zugute kommen. Jedenfalls aus heutiger Sicht
handelt es sich um eine sog. politische Stiftung (12), die
nicht die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt: Die Förderung
politischer Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung,
Förderung politischer Parteien, Marktuntersuchungen für die zum Bertelsmann-Konzern
gehörenden Unternehmungen und dergleichen) ist kein gemeinnütziger
Zweck. Dies gilt auch für das Bemühen, ähnlich einer politischen Partei
Einfluß auf die politische Meinungsbildung zu nehmen(13). Die vielfältigen,
ständig auch an sog. Entscheider in den öffentlichen Verwaltungen,
Parlamentsabgeordnete usw. versandten Prospekte (sog. Marketing -
Guides) und Einladungen der Stiftung in allen aktuellen tagespolitischen
Lebensbereichen, in denen sie meint, Einfluß auf die Tagespolitik
nehmen zu müssen sowie die Erklärungen ihres Stifters Reinhard Mohn,
das Gemeinwesen im Sinne seiner Vorstellungen mit Hilfe der Stiftung
hin zu mehr unternehmerischen Denken und Wettbewerb und damit zu einer
Ökonomisierung aller Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge, wie
z.B. Bildung, Ausbildung, Altersversorgung usw. verändern zu wollen(14),
zeigen, dass er mit Hilfe seines großen Vermögens und der daraus
resultierenden Finanzmacht versucht, gerade auch in der Tagespolitik
als undemokratischer, systemverändernder „Reformmotor“ in seinem
Sinne zu fungieren (15).
(4) Der heute praktizierte Stiftungszweck in Form der sogenannten
Politikberatung dürfte sich deshalb auch nicht im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung halten, was aber Voraussetzung für das Kriterium „Förderung
der Allgemeinheit“ iSv. § 52 I AO wäre: Der BFH hat einem Verein zur
Förderung des Umweltschutzes die Gemeinnützigkeit abgesprochen,
weil sich die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins und seine
Betätigung nicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hielten(16).
Dies dürfte auch für die Bertelsmann-Stiftung zu gelten haben: Die
mit der sogenannten Politikberatung z. B. im kommunalen Bereich
praktizierte, völlig intransparente Privatisierung öffentlicher Aufgaben,
mit welcher die öffentlich Bediensteten von Aufgaben (vermeintlich)
ohne finanzielle Gegenleistung an die Stiftung entlastet werden, für
die kraft Verfassung sie – und nicht eine private Stiftung – verantwortlich
sind, könnte den Tatbestand der Vorteilsnahme/-gewährung i.S.v. §§
331 ff. StGB n. F. in Form sog. „Anfütterns“ bzw. der „Klimapflege“
erfüllen, insbesondere wenn damit die Akquisition von Folgeaufträgen
für die Bertelsmann AG oder deren Tochtergesellschaften beabsichtigt
ist. Im übrigen sieht das Grundgesetz eine Timokratie, d. h. eine
nicht demokratisch legitimierte Beeinflussung der Tagespolitik durch
„Herrschaft des Geldes“ (17) nach einem Stifterwillen und einen hierdurch
forcierten Systemwechsel nicht vor.
Zu b) Da schon aus formellen Gründen kein zulässiger Stiftungszweck
(mehr) vorliegt, vielmehr die Bertelsmann Stiftung als Unternehmensberatung
im weiteren Sinn, nämlich im Sinne ihres Stifters Reinhard Mohn, als
politikberatender, die Tagespolitik massiv beeinflussender Dienstleister
fungiert, kann auch ein zulässiger Zweckbetrieb iSv. § 65 AO nicht
vorliegen.
Zu c) Es liegt auf der Hand, dass die dargelegte Art von mit
der Stiftung intransparent verflochtenen wirtschaftlichen Dienstleistungen
in der besonderen Form des trojanischen Marketings keine selbstlose
Tätigkeit iSv. § 55 AO sind. Entsprechendes gilt für die vorhandene
Gemengelage durch massive Verflechtungen zwischen Stiftung und Aktiengesellschaft
im Führungspersonal, die aufgrund ihrer Intransparenz und der Unvereinbarkeit
mit dem Ausschließlichkeitsgebot in § 56 AO zu Aberkennung
der Gemeinnützigkeit führen muß.
III. Ergebnis
Nach alledem liegen jedenfalls heute die Voraussetzungen der steuerbegünstigten
Gemeinnützigkeit der Bertelsmann – Stiftung nicht (mehr) vor. Vielmehr
wird die damit verbundene Steuerbefreiung unberechtigt in Anspruch
genommen zu dem Zweck, mittels steuerfinanzierter privater Politikberatung
unter Umgehung demokratischer Willensbildung durch öffentlichen Diskurs
in den verfassungsrechtlichen Organen eine Umgestaltung des Gemeinwesens
nach den Vorstellungen des Stifters Reinhard Mohn durchzuführen („Bertelsmannrepublik“,
Refeudalisierung). Diese Vorstellungen und ihre Umsetzung durch „steuerbegünstigte
Politikberatung“ gründen sich ausschließlich auf privaten Reichtum
und Vermögen(18), sodaß man von einer Privatisierung der Politik
auf Kosten der öffentlichen Kassen sprechen kann (19).
Im Rahmen der Stiftungsaufsicht darf eine Körperschaft,
die im wesentlichen politikberatende Dienstleistungen in Form
trojanischen Marketings für die Bertelsmann AG und deren Tochtergesellschaften
erbringt, nicht als gemeinnützige Stiftung anerkannt werden. Aus
dem gleichen Grund müßte die Finanzverwaltung bei der regelmäßigen
Überprüfung, die alle drei Jahre stattzufinden hat, die Gemeinnützigkeit
aberkennen.
Ob und ggf. wie diese Umstände möglicherweise kartellrechtlich
unter der Gesichtspunkt des Missbrauchs einer marktbeherrschenden
Stellung relevant sind, ist Gegenstand einer gesonderten Prüfung.
Dies gilt entsprechend für die strafrechtliche Bewertung etwaiger
Kontroll- und Aufsichtsdefizite. (PK)
______________________________________________________________
Fußnoten:
(1) Zu den Autoren: Klaus Lindner ist Volljurist m. Kanzlei
f. Mediation, Controlling, Korruptionsermittlung in Rosdorf/Göttingen;
Michael Krämer, Wanfried/Hessen, ist Vorsitzender Richter am Landgericht
(Wirtschaftsstraf¬kammer); Wiebke Priehn ist Studentin der Rechtswissenschaften
in Hamburg.
(2) Aus : Klappentext Biermann, Werner/ Klönne, Arno: Agenda
Bertelsmann - Ein Konzern stiftet Politik, Köln 2007.
(3) Zur Lobbyistenfunktion solcher think tanks, vgl. wikipedia,
Schlagwort „Denkfabrik“; zur Problematik ferner: Wernicke, Jens/ Bultmann,
Torsten (Hg.), Netzwerk der Macht - Der medial-politische Komplex
aus Gütersloh, div. Autoren, Marburg 2007; ferner umfangreiche kritische
Veröffentlichungen zum politischen Charak¬ter der Bertelsmann Stiftung,
bzw. den einhergehenden Konzerninteressen: ag du bist bertelsmann:
Bro¬schüre gegen die Ökonomisierung von Bertelsmann, Januar 2009,
http://bertelsmannkritik.de; Baetz,Brigitte: Meinung für Millionen.
Wie Interessengruppen die öffentliche Meinung beeinflussen. Deutschlandfunk
(Feature), Hintergrund Kultur, 26.08.2005; Barth,Thomas (Hg.): Bertelsmann:
Ein globa¬les Medienimperium macht Politik, Hamburg 2006; Barth, Thomas
/Schöller, Oliver: Der Lockruf der Stif¬ter. Bertelsmann und die Privatisierung
der Bildungspolitik, in: Blätter für deutsche und internationale Politik,
11/2005, 1133-1348; Bauer, Rudolph: Die ‚Bertelsmannisierung’ der
Bürgergesellschaft, in: Fest¬schrift f. Friedrich Ortmann, Uni Kassel;
ders.: Gemeinwohl und Eigeninteresse, in: Neue Zürcher Zeitung, 30.
März 2007, Nr. 75; http://www.nzz.ch/2007/03/30/em/articleEW1KK.html;
Global Player Bertels¬mann, in: Blätter für deut¬sche und internationale
Politik, 08/2007, S. 1003-1009; Bürgergesellschaft als Bertelsmann-Projekt.
Ein kritischer Bericht, in: Ingo Bode/Adalbert Evers/Ansgar Klein
(Hg.): Bürgergesell¬schaft als Projekt, Wies¬baden 2009, S. 265-291;
Becker,Jörg/ Flatz, Christian: Glanz und Gloria aus Gü¬tersloh: Der
Bertels¬mann-Konzern, in: Nord-Süd-Netz, DGB Bildungswerk: Medien
im Globalisierungs¬rausch - Kommt die De¬mokratie unter die Räder?
12/2003, S.37-38: http://www.nord-sued-netz.de/index.php?option=com_docman&task=doc_download&gid=82;
Bennhold,Martin: Die Bertels¬mann Stiftung, das CHE und die Hochschulreform:
Politik der ´Reformen´ als Politik der Unterwerfung, in: Ingrid Lohmann
/ Rainer Rilling (Hg.): Die verkaufte Bildung, Opladen 2002, 279-299;
Bethge, Horst: Bilanz der Privatisierungspolitik im Bildungsbereich
(überarbeitetes Referat beim Plenum der AG Bildungspolitik 5./6. 5.
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Biermann, Werner/ Klönne, Arno: Agenda Bertelsmann. Ein Konzern stiftet
Poli¬tik, Köln 2007; Böckelmann, Frank/ Fischler, Hersch: Bertelsmann.
Hinter der Fassade des Medienimpe¬riums, Frankfurt a. M. 2004; Diekmann,
Florian/ Mohrdiek, Frederik: Die Überzeugungstäter, in: Injektion,
Heft 3; Bertelsmannkritische Tagung am 27.10.2007: Frankfurter Apell
gegen Bertelsmann 2007, http://www.anti-bertelsmann.de/2007/AufrufBertelsmann2007.pdf;
Georg, Hans: Wer regiert die Welt? Weltmächte und internationale Ordnung,
in: NRhZ-Online: Online-Flyer Nr. 50 vom 27.06.2006: http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=1692;
german-foreign-policy.com: Bis zum heutigen Tag, 04.12.2005, http://www.german-foreign-policy.com/de/fulltext/56139;
Eine Frage von Krieg und Frie¬den, 25.03.2007, http://www.german-foreign-policy.com/de/fulltext/56795;
Nachkriegsballast, 13.06.2007, http://www.german-foreign-policy.com/de/fulltext/56885;
Die Massen führen, 16.01.2008, http://www.german-foreign-policy.com/de/fulltext/57128;
und weitere Beiträge; Hagenloch, Jörn: Die neue Weltordnung aus Gütersloh,
in: Telepolis, 23.11.2005; http://www.heise.de/tp/r4/artikel/21/21364/1.html;
Hartmann, Detlef: Bertelsmann und der Griff ins Subjekt, 2005, http://www.anti-bertelsmann.de/sozialtechnik/GriffinsSubjekt.pdf;
Heinelt, Peer: The world according to Bertelsmann, in: konkret, Heft
7/2007, S. 22 f.; Hierlmeier, Moe: Bertels¬mann meets Porto Alegre,
in: Fantômas, Nr. 12, Dezember 2007; Koch, Hannes: Interview mit Hans
J. Kleinsteuber: "Bertelsmann hat enormen Einfluss", in: taz vom 07.12.2005,
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Die Bertelsmann Stiftung und ihre Verflechtungen. Referat im Rahmen
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http://www.nachdenkseiten.de/wp-print.php?p=2144; Das Centrum für
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Zur gesellschaftspoliti¬schen Bedeutung eines deutschen Think Tank,
in: UTOPIE kreativ, H. 155 (September 2003), S. 803-811; Schumann,
Harald: Macht ohne Mandat, in: Der Tagesspiegel, 25.09.20; Christiane
Schulzki-Haddouti: Expansionsdrang in Gütersloh. Die Bertelsmann-Stiftung
und ihr Einfluss auf die Politik, in: mmm 05/2005, http://mmm.verdi.de/archiv/2005/05/journalismus/expansionsdrang_in_guetersloh;
Stahl, Andreas: Sozialkompetenz à la Bertelsmann, Ossietzky13/2007,http://www.sopos.org/aufsaetze/469ac2a06ca16/1.phtml;
Stelzer, Tanja: Vordenker und graue Eminenz. Politikberater nehmen
Einfluß auf die Einflußreichen, in: Die Zeit, 13.05.1999, http://www.cap-lmu.de/aktuell/pressespiegel/1999/vordenker_eminenz.php;
SWR2 Fo¬rum: Schattenkabinett aus Gütersloh - Die Bertelsmann Stiftung
in der Kritik, 20.09.2006; ver.di: Kein Forum für die Bertelsmann
Stiftung bei ver.di-Veranstaltungen, Initiativantrag mit Begründung,
Beschluss des Fachbereichs 7 (Gemeinden) auf der Bundesfachbereichskonferenz
vom 18./19.04.2007; Werle, Hermann/Gullnick, Jenny: AG Bertelsmann:
Antreiber der Ökonomisierung des Gesundheitswesens, http://www.anti-bertelsmann.de/2007/buko/buko-gesundheit.pdf;
allgemein: Lehning, Thomas: Das Medienhaus, München 2004; Schuler,
Thomas: Die Mohns, Frankfurt a. M. 2004.
(4) Vgl. hierzu: Anlanger, Roman/Engel, Wolfgang A., Trojanisches
Marketing - Mit unkonventioneller Werbung zum Markterfolg, Freiburg
2008: Das Buch beschreibt verharmlosend als „unkonventionelle Werbung“,
wie Bürger ähnlich der Homerschen Troja-Sage getäuscht werden, um
ihnen Produkte/Dienstleistungen zu verkaufen.
(5) Siehe dazu Organigramm OVERCOME BERTELSMANN Führungsstruktur
– Anlage 1 –
(6)Zu den Aktivitäten von Prof. Vogel in den 90iger Jahren,
vgl. SPIEGEL Nr. 49/1997 .
(7) Quellen: www.bertelsmann.com, www.bertelsmann-stiftung.de,
www.die-stiftung.de, Nachricht vom 11.01.2008)
(8) Zweifelnd die Stimmen bei www.anti-bertelsmann.de mit Nachweisen;
Entschließung der 4. Anti-Bertels¬manntagung in Gütersloh vom 24.01.2009;
Neue Westfälische Zeitung v. 26.01.2009 „Bertels¬mann-Kritiker wollen
Gemeinnützigkeit prüfen lassen“.
(9) Gesetzestext Abgabenordnung:
§ 52 Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre
Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem,
geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung
der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Perso¬nen,
dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel
Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens,
oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder
beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung
der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft
ihre Mittel einer Körper¬schaft des öffentlichen Rechts zuführt.
§ 55 Selbstlosigkeit
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn
dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel
gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und
wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
1.Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mit¬glieder
im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zu¬wendungen aus Mitteln
der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder
für die unmittelbare noch für die mittel¬bare Unterstützung oder Förderung
politischer Parteien verwenden……
5.Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für
ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Ver¬wendung
in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung
oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken
dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel
spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr
für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden…..
§ 56 Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
§ 60 Anforderungen an die Satzung
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen
so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft wer¬den
kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung
gegeben sind …
§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss
auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegüns¬tigten
Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung
über die Voraussetzungen für Steuervergünsti¬gungen enthält.
(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60
Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung
§ 61 Abs. 3.
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche
Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch
ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu
führen.
(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen
des § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine Frist
für die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung
gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft
die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus,
als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird,
so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb
zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen),
soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§
65 bis 68) ist.
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe,
die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.
§ 65 Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
1.der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung
dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft
zu verwirklichen,
2.die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht
werden können und
3.der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten
Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in
Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke
unvermeidbar ist.
(11) vgl. Klein/Gersch, Abgabenordnung – AO –, 7. Aufl., § 60
Rdr.1 m. Nachw..
vgl. BFH BFH/NV 1989, 479; FG Hamburg, EFG 1989, 32; FG Düsseldorf,
EFG 1998, 594; obwohl die ins Internet gestellte Mustersat¬zung der
OFD Münster ausdrücklich eine Spalte/Rubrik für die konkrete Darstellung
der Verwirklichung des Satzungszweckes vorsieht, fehlt eine solche
Darstellung in der Satzung der Bertelsmann-Stiftung. Auch das Jahresteuergesetz
2009 (BR Drucks. 896/08: § 1 Abs. 2 der Mustersatzung, Anlage 1 zu
§ 60 AO) sieht erneut diese Konkretisierung in der Satzung vor.
(12) vgl. § 25 II Nr:2 PartG verbietet ausdrücklich den politischen
Parteien, Spenden von politischen Stiftun¬gen anzunehmen.
(13) vgl. Klein/Gersch, aaO., § 52 Rdr. 4 a.E. m. Nachw..
(14) vgl. Reinhard Mohn, Von der Welt lernen, Gütersloh 2008,
z. B. S. 63,79, 80 „…parasitäre Gesell¬schaft.“: Deshalb beglückt
die Stiftung in allen Lebenslagen die Bürger mit Wettbewerb in Form
zweifelhafter sog. Rankings.
(15) vgl. Lieb, Wolfgang/Müller, Albrecht, Nachdenken über Deutschland
– Das kritische Jahrbuch 2008/2009, Kirchsahr, S. 288 ff.
(16) Vgl. BFH BStBl. 1998, 9.
(17) Vgl.Lieb/Müller, aaO., S. 288.
(18) Vgl. Lieb/Müller, aaO.; Susanne Schiller, Untersuchung
der politischen u. gesellschaftlichen Einflu߬nahme der Bertelsmann-Stiftung
auf die Reformen im öffentlichen Bereich, Diplomarbeit, Universität
Bremen, 2007, Seite 77 ff.
(19) Vgl. Schiller, aaO., S. 79.