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Auszug aus der Lehrerdienstordnung in der Neufassung vom 28. Juni 2005
http://www.bildung.bremen.de/sfb/dienstordnung.pdf
§ 17 Qualitätsentwicklung
und Qualitätssicherung
(1) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt es in Verantwortung
für die Gestaltung des
Unterrichts und des übrigen schulischen Lebens,
1. zur Weiterentwicklung der Schule im Sinne der §§ 4 bis 13
des Bremischen Schulgesetzes
die insbesondere für die
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung erforderlichen
Beratungs- und
Entscheidungsverfahren einzuleiten und zu Ende zu führen sowie die
dafür notwendigen
Informationen weiterzuleiten,
2. die Lehrkräfte der Schule zur Umsetzung der getroffenen
Entscheidungen anzuhalten
und gegebenenfalls die erforderlichen Weisungen zu erteilen,
3. für eine enge Kooperation auch im Rahmen festgelegter
Kooperationszeiten zu sorgen
und
4. für die Evaluation der
gesamten schulischen Arbeit Sorge zu tragen.
Der Schulleiter oder die Schulleiterin ist verpflichtet,
Beschlüsse der zuständigen Gremien
herbeizuführen, die insbesondere die allgemeinen und
fachbezogenen, an definierten Standards
orientierten Unterrichts- und Erziehungsziele der Schule bestimmen und
die zur vorhersehbaren
und nachvollziehbaren Entscheidungsfindung in der Schule erforderlich
sind;
dies gilt insbesondere für die Entwicklung schuleinheitlicher
Beurteilungskriterien.
(2) Der Schulleiter oder die Schulleiterin ist verpflichtet, sich
über den ordnungsgemäßen
Ablauf und über die methodische und fachliche Qualität der
Unterrichts- und Erziehungsarbeit
zu informieren und notfalls einzugreifen.
(3) Hält der Schulleiter oder die Schulleiterin die Änderung
einer Note für notwendig, so ist
Einverständnis mit dem Lehrer oder der Lehrerin anzustreben; kommt
eine Einigung nicht
zustande, so entscheidet er im Benehmen mit der Fachkonferenz, bei
Zeugnisnoten entscheidet
er im Benehmen mit der Zeugniskonferenz.
(4) Der Schulleiter oder die Schulleiterin ist berechtigt, an den
Sitzungen aller Gremien der
Schule teilzunehmen. Dies gilt nicht für Sitzungen des
Personalausschusses.